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BGH, 04.01.1967 - V ZR 90/65 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Einräumung eines Ankaufsrechts zur Sicherung eines Darlehns - Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beim sittenwidrigen Rechtsgeschäft - Ausnutzen der Unerfahrenheit oder einer Notlage des Vertragspartners - Subjektive Voraussetzungen beim ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.04.1961 - IV ZR 217/60
Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 817 Satz 2 BGB)
Auszug aus BGH, 04.01.1967 - V ZR 90/65
Die Nichterhebung des Beweises ist zudem in der Berufungsinstanz nicht ausdrücklich gerügt worden (BGHZ 35, 103). - BGH, 08.03.1966 - V ZR 62/64
Wirksamkeit von Vereinbarungen vor Abschluss eines Grundstücksgeschäfts - …
Auszug aus BGH, 04.01.1967 - V ZR 90/65
Die Frage, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB vorliegt, ist nach den Umständen zu beurteilen, die zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts bestehen (Urteil des Senats vom 8. März 1966, V ZR 62/64, S. 22, WM 1966, 585, 589 mit weiteren Nachweisen). - BGH, 29.05.1963 - V ZR 12/62
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 04.01.1967 - V ZR 90/65
Die von der Revision im einzelnen aufgeführten Umstände, die nach der bedenkenfreien Auffassung des Berufungsgerichts zur Annahme einer Notlage im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB nicht ausreichen, sind auch nicht derart, daß aus ihnen eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten zu folgern wäre (vgl. Urteil des Senats vom 29. Mai 1963 - V ZR 12/62 S. 6) und das Rechtsgeschäft nach Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig Denkenden verstoßen würde (vgl. BGH NJW 1951, 397). - BGH, 30.01.1963 - V ZR 78/61
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 04.01.1967 - V ZR 90/65
Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil auch die Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erfordert (Urteil des Senats vom 30. Januar 1963 V ZR 78/61 S. 15), ein solches aber, wie bereits ausgeführt, von dem Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneint worden ist.